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Kontopfändung

Informationen rund um das Thema Pfändungen

Kontopfändung

Informationen rund um das Thema Pfändungen

Hier informieren wir Sie rund um die Themen Pfändungen und Pfändungsschutzkonto. Droht Ihnen eine Kontosperre? Was können Sie präventiv tun?

Überblick

Allgemeine Informationen

Wer hohe Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotzdem bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

Was passiert bei einer Pfändung?

Bei einer Kontopfändung wird ein Gläubiger, dem Sie Geld schulden, rechtlich autorisiert, Geld von Ihrem Bankkonto zu nehmen, um Ihre Schulden zu begleichen. Normalerweise geschieht dies, nachdem der Gläubiger einen Beschluss erwirkt hat, der besagt, dass Sie Ihre Schulden nicht beglichen haben und das Geld auf Ihrem Konto für die Begleichung verwendet werden kann.

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto mit einem monatlichen Freibetrag, der es Ihnen ermöglicht, monatliche Fixkosten im Rahmen dieses Freibetrages zahlen zu können.

Kontosperrung wegen Pfändung(-en)

Eine Pfändung kann ein Grund dafür sein, dass ein Konto gesperrt wird. Die Sperre wird erst dann aufgehoben, wenn die Schulden beglichen wurden oder die Pfändung (z.B. aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung) vom Gläubiger aufgehoben wird. Wer sich vor dem Komplettverlust des eigenen Geldes schützen möchte, muss in diesem Fall schnell handeln.

Schuldnerinnen und Schuldner haben die Möglichkeit, einer vollständigen Sperrung ihres Kontos zu entgehen. Dazu müssen Sie ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

Pfändung bezahlen

Pfändung bezahlen

Hier können Sie Ihre aktuellen Pfändungen bezahlen.

Hier wird es in Kürze die Möglichkeit geben, Pfändungen online bezahlen zu können.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Alle wichtigen Informationen rund um das Pfändungsschutzkonto.

Voraussetzungen für ein P-Konto

Jeder Inhaber eines Girokontos darf unter den folgenden Voraussetzungen sein Konto in ein P-Konto umstellen bzw. dieses als Neukunde eröffnen:

  • Sie besitzen noch kein P-Konto bei der Kreissparkasse Köln oder einem anderen Kreditinstitut.
  • Sie sind keine juristische Person.
  • Das Girokonto lautet auf eine Einzelperson (keine Gemeinschaftskonten).
  • Sie selbst sind Kontoinhaber bzw. der gesetzliche Vertreter des Kontoinhabers.

Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.

Freibetrag P-Konto

Die gesetzliche Freigrenze für eine Person auf einem P-Konto liegt momentan bei 1.410,00 Euro pro Kalendermonat.

Bei Unterhaltsverpflichtungen, Zahlungen der Kindergeldkasse oder bestimmten sonstigen regelmäßigen oder einmaligen Zahlungen kann eine Erhöhung über das bei uns einzureichende Formular ,,Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" nachgewiesen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im FAQ.

Kosten P-Konto

Die genauen Kosten des Pfändungsschutzkontos können Sie in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis einsehen. 

FAQ

FAQ

Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um das Thema Kontopfändung.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto? (P-Konto)

Ein Girokonto ist das Standard-Konto, das nahezu jede volljährige Person besitzt. Ein P-Konto wiederum schützt im Falle einer Kontopfändung einen bestimmten Betrag Ihrer Zahlungseingänge, sodass Sie weiterhin in der Lage sind, beispielsweise Ihre Miete oder Lebensmittel zu bezahlen. Bitte beachten Sie, dass ein Pfändungsschutzkonto nur im Guthaben geführt werden darf.

Wer bekommt ein Pfändungsschutzkonto?

Ein P-Konto können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Jedes Girokonto kann, sofern es auf eine einzelne Person lautet, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dabei darf es auf jede natürliche Person lediglich ein Pfändungsschutzkonto geben.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze? (Grundfreibetrag)

Die Freigrenze richtet sich nach der offiziellen Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre angepasst wird. Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.410,00 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, desto höher ist der unpfändbare Betrag.

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Informationen hierzu erhalten Sie in den Informationen zum Pfändungsschutzkonto.

In welchem Rhythmus wird der Freibetrag erhöht?

Die Pfändungsfreigrenze wird jährlich durch den Gesetzgeber geprüft und ggf. angepasst. In der Regel wird der Freibetrag erhöht. Die letzte Anpassung gab es am 1. Juli 2023. Dort erhöhte sich der unpfändbare Grundbetrag auf 1.410,00 Euro.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Grundsätzlich hat jede kontoinhabende Person einen Anspruch darauf, dass ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die genauen Voraussetzungen können Sie dem oberen Abschnitt Pfändungsschutzkonto entnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein P-Konto nur im Guthaben geführt werden darf. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist nicht möglich. Die Umstellung eines Girokontos in ein P-Konto können Sie in einer Filiale Ihrer Wahl durchführen.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.

Wird die Umwandlung innerhalb eines Monats, nachdem die Kreissparkasse Köln den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab dem Zeitpunkt der Zustellung.

Kann das P-Konto ein Gemeinschaftskonto sein?

Nein, das Gesetz besagt, dass Pfändungsschutzkonten nur als Einzelkonten geführt werden dürfen. 

Wird ein bestehendes Gemeinschaftskonto bei Pfändungseingang einer Person gesperrt?

Ja, das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur eine der kontoinhabenden Personen eines Gemeinschaftskontos betrifft. Zum Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonten verweisen wir auf die Information zum Pfändungsschutzkonto.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Da P-Konten nur auf natürliche Personen lauten dürfen, können lediglich Einzelkaufleute oder Selbstständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.

Wer erstellt notwendige Bescheinigungen?

Das Gesetz sieht vor, dass Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren dürfen. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

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